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Datenschutzerklärung - Zufahrt Seiser Alm

Videoüberwachung - Datenschutzerklärung gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016

Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist die Autonome Provinz Bozen, Silvius-Magnago-Platz Nr. 1, Landhaus 1, 39100, Bozen.

Datenschutzbeauftragte (DSB): Die Kontaktdaten der DSB der Autonomen Provinz Bozen sind folgende:
E-Mail: dsb@provinz.bz.it  
PEC: rpd_dsb@pec.prov.bz.it 

Die mit der Videoüberwachung betreuten Personen:
Für die Verfahren im Zusammenhang mit den Genehmigungen gemäß Art. 2, Abs. 2, Buch. B, Art. 8, Abs. 3, Buch. A und Art. 9, Abs. 7 der Durchführungsbestimmungen des Gebietsplans Seiser Alm, ist die mit der Verarbeitung betraute Person der Direktor/die Direktorin pro tempore der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung an seinem/ihrem Dienstsitz.

Für die Verfahren im Zusammenhang mit den Genehmigungen gemäß Art. 8, Abs. 3, Buch. E, F, G, H, I, L der Durchführungsbestimmungen des Gebietsplans Seiser Alm, ist die mit der Verarbeitung betraute Person der Direktor/die Direktorin pro tempore des Forstinspektorats Brixen an seinem/ihrem Dienstsitz.

Zwecke der Verarbeitung: Die von den Videoüberwachungssystemen erfassten Daten (Fahrzeugtyp, Autokennzeichen sowie gegebenenfalls das Vorhandensein eines EU-Parkausweis für Personen mit Behinderungen (CUDE) werden im Rahmen der institutionellen Zwecke zu folgenden spezifischen Zwecken verarbeitet:

Zweck
Die Daten werden zu dem Zweck verarbeitet, um unbefugte und widerrechtliche Zufahrten von Kraftfahrzeugen in das Schutzgebiet Seiser Alm sowie auf der Zufahrtsstraße zur Hochebene (vom Straßensperrpunkt in St. Valentin bis zur Grenze des Schutzgebiets) zu verhindern und festzustellen.

Rechtliche Grundlage für die Zwecke: Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse (Art. 6, Abs. 1, Buch. E DSGVO) im Sinne von den Durchführungsbestimmungen des übergemeindlichen Gebietsplans Seiser Alm (Art. 2, Abs. 2, Buch. B, Art. 8, Abs. 3, Buch. A, E, F, G, H, I, L und Art. 9, Abs. 7), genehmigt mit dem Dekret des Landeshauptmannes vom 10. Februar 1992, Nr. 269/V/81 in geltender Fassung, aus öffentlichen Gründen von relevantem Interesse gemäß Artikel 2-sexies, Absatz 2, Buchst. dd) und 2-octies, Absatz 3, Buchst. a) des GvD Nr. 196/2003, welche im Verarbeitungstätigkeitsverzeichnis angegeben wurden.

Kategorien von personenbezogenen Daten
Bild- und Videomaterial.

Aufbewahrungsfrist
Maximal 7 Tage nach der Aufnahme.
Nur im Falle eines Verdachts oder eines offensichtlichen Hinweises auf einen Schaden oder eine Straftat können die auf ausdrücklichen Antrag des Anzeigers/der Anzeigerin heruntergeladenen Bilder maximal 15 Tage aufbewahrt werden, solange die Strafverfolgungsbehörde deren Übermittlung beantragt.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Bilder automatisch und unwiderruflich gelöscht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die eingesetzten Systeme gemäß Artikel 4 des Gesetzes 300/1970 (Arbeiterstatut) auf keinen Fall als Mittel zur Fernkontrolle der Arbeitstätigkeiten des Personals und aller Personen, die in verschiedenen Rollen im Gebäude arbeiten, verwendet werden.

Mitteilung und Datenempfänger: Die über die Videoüberwachungssysteme erfassten Daten können für die verfolgten Zwecke von dazu ausdrücklich befugten Mitarbeitern/innen des Landes mittels den ihnen zugewiesenen Zugangsdaten eingesehen werden. Sie verarbeiten die Daten unter der Aufsicht der mit der Videoüberwachung betrauten Person und/oder des Verantwortlichen für die Videoüberwachung, jeweils im Zusammenhang mit ihren Aufgaben. 

Datenübermittlungen: Es werden keine zusätzlichen personenbezogenen Daten an Drittländer übermittelt.      

Art und Weise der Verarbeitung: Die Verarbeitungen erfolgen hauptsächlich mit Hilfe von informatischen und telematischen Instrumenten, in Einklang mit den oben genannten Zwecken und auf jeden Fall auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in Transparenz gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen.
Das Videoüberwachungssystem ist weder mit privaten Sicherheitsdiensten noch mit Polizeibehörden verbunden.

Verbreitung: Ist die Verbreitung der Daten unerlässlich, um bestimmte von der geltenden Rechtsordnung vorgesehene Veröffentlichungspflichten zu erfüllen, bleiben die von gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person unberührt. 

Automatisierte Entscheidungsfindung:
Die Verarbeitung der Daten stützt sich nicht auf eine automatisierte Entscheidungsfindung.  

Rechte der betroffenen Person: Gemäß den geltenden Bestimmungen erhält die betroffene Person auf Antrag jederzeit Zugang zu den sie betreffenden Daten; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann sie sich der Verarbeitung widersetzen oder die Löschung der Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Im letztgenannten Fall dürfen die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Einschränkung der Verarbeitung sind, von ihrer Speicherung abgesehen, nur mit Einwilligung der betroffenen Person, zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Verantwortlichen, zum Schutz der Rechte Dritter oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses verarbeitet werden.
Das Formular zur Ausübung der eigenen Rechte ist auf der Seite „Transparente Verwaltung“ unter „Zusätzliche Daten“ verfügbar.

Rechtsbehelfe: Erhält die betroffene Person auf ihren Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang − diese Frist kann um weitere 60 Tage verlängert werden, wenn dies wegen der Komplexität oder wegen der hohen Anzahl von Anträgen erforderlich ist – eine Rückmeldung, kann sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder Rekurs bei Gericht einlegen.

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Letzte Aktualisierung: 04/06/2026