Genehmigungsverfahren
Hier finden Sie alle Informationen zu Verfahren und Prüfungen.
Die Abänderung des Bauleitplanes ist ein Verfahren, welches mit dem Ausschussbeschluss der Gemeinde und der Veröffentlichung sämtlicher Unterlagen beginnt.
Das gesamte Verfahren finden Sie in einem Schema (PDF) zusammengefasst.
Das Verfahren zur Unterschutzstellung kann auf Initiative der Landesverwaltung oder der Gemeinde (Änderungen) in die Wege geleitet werden.
Die Initiative kann aber auch von der Landesregierung, den Bezirksgemeinschaften sowie von Körperschaften, Vereinen und Verbänden, deren Hauptziel der Natur-, Landschafts- und Umweltschutz ist, aufgrund einer ausreichenden Begründung ergriffen werden.
Weitere Informationen finden Sie unter: Der Landschaftsplan.
Im Falle der Umwidmung von Wald, landwirtschaftlichem Grün, bestockter Wiese und Weide oder alpinem Grünland in eine andere der genannten Flächenwidmungen werden die Befugnisse der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung von einer eigenen Kommission wahrgenommen.
Weitere Informationen finden Sie unter Der Landschaftsplan.
Für alle Pläne und Projekte, die ein Natura-2000-Gebiet möglicherweise erheblich beeinträchtigen könnten, ist eine Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Die Verträglichkeitsprüfung ist von Art. 22 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6 - Naturschutzgesetz, in Erfüllung des Artikels 6 der Europäischen Richtlinie 92/43/EGW (FFH-Richtlinie) vorgesehen und wird im Rahmen der bereits bestehenden Genehmigungsverfahren durchgeführt.
Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ist ein durch die Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates 2001/42/EG vorgesehenes, systematisches Prüfungsverfahren, mit dem Umweltaspekte bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen untersucht werden, um die Qualität der Entscheidung zu verbessern.
Weitere Informationen finden Sie unter: Strategische Umweltprüfung SUP - Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz.
Leitfaden zur strategischen Umweltprüfung SUP für die Raumplanungsinstrumente dei Gemeinden.
In Erfüllung der EG-Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten hat das Land Südtirol im Jahre 1992 das erste UVP-Gesetz erlassen.
In der Zwischenzeit wird der Sachbereich des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2 „Umweltprüfung für Pläne und Projekte“ geregelt.
Gegenstand einer Umweltprüfung sind all jene „Pläne, Programme und Projekte mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt“ (siehe Artikel 1 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2).
Weitere Informationen finden Sie unter: Umweltverträglichkeitsprüfung UVP - Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz.
Das Sammelgenehmigungsverfahren findet Anwendung, wenn für ein Projekt mehr als zwei Genehmigungen, Ermächtigungen oder Gutachten in folgenden Sachbereichen erforderlich sind: Gewässer, Luft, Lärm, Abfall, Natur, Landschaftsschutz, Fischerei, Gewässernutzung, forstlich-hydrogeologische Nutzungsbeschränkung.
In diesem Fall wird an Stelle von Einzelgutachten ein Gesamtgutachten der Amtsdirektorenkonferenz zum jeweiligen Antrag erteilt.
Das Sammelgenehmigungsverfahren ist im Artikel 29 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2 „Umweltprüfung für Pläne und Projekte" geregelt.
Weitere Informationen finden Sie unter: Sammelgenehmigung - Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz.
Während im Normalfall der Bürgermeister die Landschaftsschutzermächtigung erteilt, unterliegen bestimmte - im Art. 12 des Landschaftsschutzgesetzes ausdrücklich festgelegte - Eingriffe aufgrund ihrer Wichtigkeit und Tragweite der Ermächtigung durch die Landesverwaltung.
Das bei der zuständigen Gemeinde eingereichte Projekt wird in diesem Fall mit dem Gutachten der Gemeindebaukommission an den Direktor der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung weitergeleitet.
In der Regel ist ein nicht bindendes Gutachten der Landeskommission für Landschaftsschutz zum Projekt einzuholen, worauf der Direktor oder die Direktorin der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung die Landschaftsschutzermächtigung erteilt.
Für bestimmte Eingriffe (z.B. Planierungen, Entwässerungen) und bei Ansuchen um die Erneuerung der Landschaftsschutzermächtigung ist das Einholen des Gutachtens der Landeskommission für Landschaftsschutzkommission nicht erforderlich.
Sämtliche Varianteprojekte zu Bauvorhaben, die von der Landesverwaltung einmal überprüft und genehmigt bzw. abgelehnt wurden, müssen wieder an die Landesverwaltung weitergeleitet werden.
Berufungsmöglichkeit
Gegen die getroffene Entscheidung kann der Projektträger innerhalb von 30 Tagen Beschwerde bei der Landesregierung einbringen.
Gültigkeit
Die Gültigkeit der Landschaftsschutz-Ermächtigung erlischt fünf Jahre nach dem Datum ihrer Ausstellung.
Die Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung für Projekte, die keine "Bagatelle-Eingriffe" darstellen und nicht der Genehmigung durch die Landesverwaltung vorbehalten sind, ist per Gesetz (Art. 25 des Landschaftsschutzgesetzes) dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin übertragen.
Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin muss das Verfahren innerhalb von 60 Tagen nach Einreichen der vollständigen Projektunterlagen abschließen. Vor Erteilung der Ermächtigung muss er das Gutachten der Gemeindebaukommission einholen. Die Ermächtigung wird schließlich mit der Baukonzession oder - wenn diese nicht vorgeschrieben ist - mit eigenem Bescheid erteilt.
In Gebieten mit forstlicher Nutzungsbeschränkung muss die Ausstellung einer Baukonzession zur Durchführung von Grabungsarbeiten und Materialablagerungen laut Forstgesetz jedoch vorher vom Direktor des zuständigen Forstinspektorats ermächtigt werden.
Die Baukonzession kann auch stillschweigend erteilt werden, d.h. der Antrag des Bauwerbers gilt als angenommen, wenn sich der Bürgermeister innerhalb einer Frist von 60 Tagen ab Eingang des Antrages nicht äußert. Diese Regelung erstreckt sich nicht auf die Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung, welche stets ausdrücklich erfolgt. Im Falle der stillschweigenden Erteilung der Baukonzession muss die Landschaftsschutzermächtigung daher in Form eines eigenen Bescheides ergehen.
Berufungsmöglichkeit
Gegen den Ablehnungsbescheid oder gegen eine vom Bürgermeister an Bedingungen geknüpfte Ermächtigung, kann der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen Berufung beim Kollegium für Landschaftsschutz einlegen.
Gültigkeit
Die Gültigkeit der Landschaftsschutzermächtigung erlischt fünf Jahre ab dem Datum ihrer Ausstellung.
Die Unterschutzstellungsbestimmungen (z.B. Naturparkdekrete, Gebietspläne, Landschaftspläne) können die Weiterleitung von Projekten an die Landesverwaltung zwingend vorsehen bzw. ausdrücklich die Einholung des Gutachtens der Landschaftsschutzkommission fordern. Sämtliche Varianteprojekte zu Bauvorhaben, die von der Landesbehörde für Landschaftsschutz einmal überprüft und genehmigt bzw. abgelehnt wurden, müssen wieder an die Landesverwaltung weitergeleitet werden.
Wenn der Bürgermeister es für notwendig erachtet, kann er im Einvernehmen mit dem Landessachverständigen für Landschaftsschutz in der Gemeindebaukommission ein Projekt, innerhalb der 60-Tage-Frist, zur Überprüfung an die Landesbehörde für Landschaftsschutz weiterleiten.
Die Entscheidung des Direktors der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung ist bindend. Der entsprechende Bescheid wird dem Antragsteller und der Gemeinde innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Projektunterlagen mitgeteilt.
Die Genehmigung des Projekts kann dabei von der Einhaltung besonderer Bedingungen (u.a. Hinterlegung einer Kaution) abhängig gemacht werden. Verstreicht die 60-Tage-Frist ohne dass die Entscheidung des Direktors der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung übermittelt wird, fällt die Zuständigkeit für die Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung an den Bürgermeister zurück.
Berufungsmöglichkeit
Gegen den Ablehnungsbescheid oder gegen eine an Bedingungen geknüpfte Ermächtigung des Direktors der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung, kann der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen Berufung beim Kollegium für Landschaftsschutz einlegen.
Die Ermächtigung für die Schlägerung von Bäumen wird innerhalb des verbauten Ortskerns (abgegrenzt im Sinne von Art. 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10) vom Bürgermeister erteilt. In der Durchführungsverordnung zum Landschaftsschutzgesetz ist festgehalten, dass eine Ermächtigung in folgenden Fällen notwendig ist:
- Bäume, die einen Stammdurchmesser auf 1,30 m vom Boden von mehr als 50 cm oder eine Höhe von mehr als 20 m erreicht haben, mit Ausnahme der Kern- und Steinobstbäume,
- Bäume, die auf Grund von Sonderregelungen auf Gemeindeebene (Baumschutzsatzungen) unter Schutz stehen.
Die Ermächtigung des Bürgermeisters wird nach dem vereinfachten Verfahren erteilt, das für die „geringfügigen Eingriffe" - sogenannte „Bagatelleingriffe" - vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass der Bescheid des Bürgermeister direkt, d.h. ohne Gutachten der Gemeindebaukommission, und aufgrund vereinfachter Projektunterlagen ergeht. Dem Ansuchen ist lediglich ein "Katastermappenblatt" beizulegen, aus dem der genaue Standort und die technischen Daten des geplanten Eingriffs eindeutig hervorgehen.
Außerhalb des verbauten Ortskerns bedürfen Schlägerungen von Gehölzen einer Auszeige durch die Forstbehörde ( Art. 14 des Forstgesetzes - Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 21). In all jenen Fällen, in denen die Forstbehörde für die Schlägerung zuständig ist, gilt die "forstliche Auszeige" gleichzeitig als Landschaftsschutzermächtigung.
Geringfügige Eingriffe, die sogenannten "Bagatelleingriffe" werden gemäß Art. 8 Abs. 1/bis des Landschaftsschutzgesetzes direkt vom Bürgermeister aufgrund vereinfachter Projektunterlagen ohne Gutachten der Baukommission ermächtigt.
Die taxative Auflistung der als "geringfügig" anzusehenden Eingriffe ist im Art. 1 Absatz 1 des D.L.H. vom 6. November 1998 , Nr. 33, enthalten.